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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/strukturentwicklung-des-laendlichen-raums.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums. Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln.
Die Maßnahmen sollen
a) zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete,
b) zu einer Sicherung der Grund- und Nahversorgung,
c) zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und
d) zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur beitragen sowie
e) in der Umsetzung die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums ?Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung? vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445),
b) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
d) sowie des GAK -Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände dieser Richtlinie gewährt.
1.3 Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.3.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 ( BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
Nicht zuwendungsberechtigt sind
1.3.2 Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
1.3.3 Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.
1.3.4 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden (zum Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, dezentraler Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen, Betreuung von Senioren).
1.3.5 Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
1.3.6 Kleinprojekte im Sinn dieser Richtlinie sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von höchstens 20.000 EUR .
1.3.7 Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Großstädte ab 100.000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile der Großstädte gehören zur Gebietskulisse.
1.3.8 Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie, Kommunen in Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
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