Der Freistaat Thüringen gewährt aus Mitteln der Europäischen Union und des Freistaats Thüringen auf der Grundlage:
- der VO ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
- der VO ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 ( ABl. EU Nr. L 347 S. 487),
- der VO ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates ( ABl. EU Nr. L 347 S. 549),
- der VO ( EU ) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Einführung von Übergangsvorschriften ( ABl. EU Nr. L 227 S. 1 )),
- der VO ( EU ) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur VO ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) ( ABl. EU Nr. 227 S. 18),
- der VO ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. EU Nr. L 352 S. 1),
- der VO ( EU ) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO ( EU ) Nr. 1306/2013,
- der VO ( EU ) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO ( EU ) Nr. 1306/2013,
- der VO ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S 1), in der Fassung der VO ( EU ) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) ? Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ? AGVO ?,
- der VO ( EU ) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz,
- des mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26.05.2015 genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Thüringen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR 2014 bis 2020),
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ), des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung einer Zusammenarbeit in vielfältigen Formen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsbeteiligten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Die geförderte Zusammenarbeit erfolgt in den Teilmaßnahmen:
A Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ?Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit?
B Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer
C Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte
D Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren
E Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse
F Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen
Die Rechtsgrundlagen sind jeweils in der geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Die Zielindikatoren sind in Ziffer 11.1 des Programms für den ländlichen Raum Thüringen 2014 bis 2020 benannt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.