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Summary
Description
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( LHO ). Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) erfüllen, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ?De-minimis?-Beihilfen ( ABl. L 379/5 vom 28. Dezember 2006, im Folgenden: De-minimis- VO ) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
Mit diesen Zuwendungen trägt das Land zu den Ausgaben der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach § 1 Absatz 4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung bei.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet das Landesdenkmalamt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens.
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