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Summary
Description
1.1 Programmziel
Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll einen Beitrag im Sinne des Tierschutzes leisten und insbesondere die Gesunderhaltung herrenloser Katzen befördern. Ziel der Richtlinie ist es, kurzfristig eine Stagnation im jeweiligen geförderten Gebiet, mittelfristig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Population herrenloser Katzen in Thüringen zu erreichen. Zudem soll langfristig auf eine Eindämmung der Katzenpopulationen hingewirkt werden. Die im Rahmen der Richtlinie erhobenen Daten dienen dem Erkenntnisgewinn über die Populationsentwicklung und können gegebenenfalls für weitere behördliche Maßnahmen dienlich sein.
1.2 Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung herrenloser Katzen sowie für die tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit der Kastration dieser Katzen.
1.3 Zielerreichungskontrolle
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen. Dafür werden folgende Unterziele und entsprechende Indikatoren erfasst:
1.3.1 Als kurzfristiges Unterziel soll innerhalb eines Jahres ab Beginn der geförderten Maßnahme mindestens eine Stagnation der Katzenpopulation im jeweiligen geförderten Gebiet und ein genauerer Erkenntnisgewinn anhand der nachgenannten Indikatoren über die Katzenpopulation erreicht werden.
1.3.2 Als mittelfristiges Unterziel soll bis zum Ende der Laufzeit der Richtlinie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der herrenlosen Katzen der jeweiligen geförderten Population sowie eine Verminderung der bei diesen Tieren auftretenden zum Teil erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden erreicht werden.
1.3.3 Als langfristiges Unterziel soll bis zum Jahr 2034 die Anzahl der herrenlosen Katzen in den jeweiligen geförderten Gebieten (Schätzung) nicht weiter erhöht, sondern verringert werden und sich die Tiergesundheit stabilisiert oder verbessert haben.
1.3.4 Als Indikatoren gelten:
a) die nachvollziehbar geschätzte Anzahl herrenloser Tiere in der Katzenpopulation vor Beginn der geförderten Maßnahme,
b) die Anzahl der kastrierten Tiere nach Geschlechtern getrennt,
c) die Anzahl der mittels Mikrochip gekennzeichneten und registrierten Tiere sowie
d) der tierärztlich eingeschätzte Gesundheitszustand der Tiere zum Zeitpunkt der Kastration durch die Tierärztin oder den Tierarzt,
e) die nachvollziehbar geschätzte Anzahl herrenloser Katzen und deren Gesundheitszustand jeweils jährlich zum Stichtag 1. Mai und 1. Oktober in den darauffolgenden drei Jahren.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für jeden Einzelfall gesondert.
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