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Summary
Description
1. Die Bürgschaftsbank Saarland GmbH Kreditgarantiegemeinschaft für Handel, Handwerk und Gewerbe (nachstehend Bürgschaftsbank genannt) übernimmt Garantien für solche Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (nachstehend KBG genannt) an kleinen und mittleren Unternehmen der Industrie, des Groß- und Einzelhandels, des Gast- und Beherbergungsgewerbes und des Dienstleistungssektors sowie von Handelsvertretern und Handelsmaklern im Saarland und an Handwerksbetrieben, die in der Handwerksrolle der Handwerkskammer des Saarlandes eingetragen sind, die ohne Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande kämen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Garantien besteht nicht.
2. Garantiert werden Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von ihrer Ertragskraft und der Qualifikation der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
Beteiligungen, die der Sanierung oder nur der Konsolidierung der Finanzverhältnisse dienen sollen, sind ausgeschlossen.
3. Zweck der Beteiligung muss die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger selbständiger Existenzen sein. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern oder ihre Finanzverhältnisse konsolidieren müssen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:
a) Kooperationen
b) Innovationsprojekte (einschl. Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte)
c) Umstellung bei Strukturwandel
d) Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben
e) Existenzgründungen
Bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern können ebenfalls Beteiligungsgarantien übernommen werden.
4. Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und darf 10 Jahre nicht überschreiten.
Kann die Beteiligung von dem Beteiligungsnehmer bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer der ratierlichen Rückzahlung weiter.
Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können.
5. Garantien werden bis zu 70% der Beteiligungssumme sowie der vertraglich vereinbarten und nicht erbrachten Entgeltansprüche der KBG aus der Beteiligung für höchstens 12 Monate übernommen.
Weitergehende nicht erbrachte Entgelte werden nicht garantiert.
In die Garantie sind das Beteiligungsentgelt nach den Vorschriften dieser Richtlinien sowie Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung einbezogen.
Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, dann erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen. Die in Abschnitt 5 Absatz 1 formulierte Höchstbetragsregelung gilt sinngemäß auch für die im Vorstehenden beschriebene Darlehensforderung einschließlich der Zinsen.
Ansprüche aus der Garantie können geltend gemacht werden, sobald feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
In die Garantie sind unter der Voraussetzung der Ziffer 37 dieser Richtlinien bis zu der nach Abschnitt 7 zulässigen Höhe auch die nach Beendigung der Beteiligung durch Umwandlung in ein Darlehen vereinbarten Zinsen in marktüblicher Höhe sowie Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung einbezogen.
Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3% begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schaden nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Darlehenszinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren, Garantieprovisionen und Prüfungskosten werden von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallabrechnung einbezogen werden.
Die Ausfallzahlung aus der Garantie erfolgt nur, soweit die Ausfallzahlung beihilferechtlich zulässig ist.
6. Die garantierte Beteiligung soll den in den Rückgarantieurkunden des Bundes und des Saarlandes genannten Betrag je Beteiligungsnehmer und dessen vorhandenes Eigenkapital nicht überschreiten.
Diese Begrenzungen gelten auch für den Gesamtbetrag mehrerer Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.
Unabhängig davon darf die Garantie nur bis zu der vom Verwaltungsrat der Bürgschaftsbank festgesetzten Höchstgrenze übernommen werden.
7. Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf während der Beteiligungslaufzeit für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in den Richtlinien für mit öffentlichen Mitteln geförderten Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen ( ERP -Beteiligungsprogramm) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie festgelegt ist. Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP -Beteiligungsprogramm, sondern alleine am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet.
8. Der Vertrag zwischen Beteiligungsnehmer und KBG darf keine die Bürgschaftsbank benachteiligenden Vereinbarungen enthalten. Er darf nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre.
9. Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust im Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.
Zur Vermeidung einer bilanziellen Passivierungspflicht der Einlagenrückforderung als Verbindlichkeit beim Beteiligungsnehmer können entsprechende Rangrücktrittserklärungen abgegeben werden.
10. Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen. Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
11. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich eventuell ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 32.
12. Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken. Wird der Beteiligungsbetrag nicht zurückgezahlt, hat die KBG das Recht, die Beteiligung bestmöglich zu verwerten.
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