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Description
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.
Die Zuwendungen für öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ? AGVO ) und der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Beschlusses der EU -Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss) bzw. der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 ? ?Altmark Trans? gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
Eligible