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Summary
Description
Nach Maßgabe dieser Richtlinien, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO gewährt das Land Berlin im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen Zuwendungen zur Förderung angemieteter Räume von nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung (BlnPflSchulAnerkV) für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen sowie von nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BlnPflSchulAnerkV für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG) staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen, soweit sich nicht bereits ein Förderungsanspruch zur Ausbildungsfinanzierung nach den §§ 1 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) ergibt.
Für diese Pflegeschulen sollen grundsätzlich ähnliche Rahmenbedingungen wie für die mit einem Krankenhaus verbundenen Pflegeschulen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit dem Landeskrankenhausgesetz einen gesetzlichen Leistungsanspruch auf Refinanzierung ihrer Investitionskosten haben, geschaffen werden. Denn die mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e KHG verfügen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 KHG in Verbindung mit den §§ 1 und 11 LKG über einen Anspruch auf Investitionsförderung gegenüber dem Land Berlin. Nutzungsentgelte beziehungsweise Mieten sind nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG den Investitionskosten nach § 2 Nummer 2 KHG gleichgestellt.
Auch soll angesichts des dringenden Fachkräftebedarfs im Bereich der Pflege ein Anreiz gesetzt werden, möglichst viele Nachwuchskräfte auszubilden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
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