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Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Freiwilligendienste. Die Förderung erfolgt unter Beachtung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 ( BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 31. März 2014 ( SächsABl. S. 618), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 ( SächsABl. SDr. S. S 404).
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gefördert werden:
a) Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ),
b) Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ),
c) Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen,
d) Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen (Fachstelle),
e) Einzelprojekte,
f) Sachsen-Sommer.
Für Projekte des FÖJ sind zusätzlich Förderungen aus Bundesmitteln nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1778 ff) durch den Bund (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste ? RL-JFD) vom 11. April 2012 (GMBl 2012, S. 174) zu beantragen.
4. Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV). Die Formulare zur Antragstellung, zur Statistik sowie zum Verwendungsnachweis werden im Internet bereitgestellt. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) ist der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
7. Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.
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