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Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ? insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) ? Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es werden wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und die nachgeordneten Behörden führen gemäß Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO Erfolgskontrollen von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen) durch. Nachfolgend werden die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. In den Anhängen Teil A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
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