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Summary
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1.1 Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimafolgenanpassung, des Erhalts der Kulturlandschaft, der demografischen Entwicklung, der Digitalisierung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme die ländlichen Räume über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Hierzu sollen ländlicher Grundbesitz zweckmäßig geordnet, die Wirtschaftskraft gestärkt, Natur und Landschaft erhalten und gestaltet, Boden und Wasser geschützt, Dörfer und Fluren erschlossen sowie die Gemeinden und öffentlichen Planungsträger bei Vorhaben der Landentwicklung unterstützt werden. Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürger und Staat wird hierbei auf die Eigeninitiative, Selbsthilfe und Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Kooperation der Planungspartner und der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen gebaut.
1.2 Die Förderung der Flurneuordnung kann im Rahmen von Vorhaben der Ländlichen Entwicklung erfolgen. Zu diesen zählen Verfahren nach dem FlurbG, der Freiwillige Nutzungstausch sowie Infrastrukturmaßnahmen im Sinn der Anlage 3.
1.3 Die Förderung der Dorferneuerung ist in den Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms näher geregelt.
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