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Summary
Description
1.1 Inklusion steht für Offenheit eines gesellschaftlichen Systems in Bezug auf die soziale Vielfalt. Die Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft ist die Schaffung von Barrierefreiheit. Sie zielt auf Wertschätzung und Gleichberechtigung ab und ist im Artikel 3 Buchstabe f UN -Behindertenrechtskonvention ( UN -BRK) als ein Grundprinzip ausgewiesen. Die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) wird definiert als Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie den Zugang zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten bereitgestellt werden, zu ermöglichen. Diese Verpflichtung wird in Artikel 9 sowie in anderen spezifischen Artikeln der UN -BRK näher konkretisiert. Der Fonds für Barrierefreiheit ist ein Instrument, die UN -BRK nach und nach umzusetzen.
Ziel der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie sind investive und nichtinvestive Vorhaben in analoger oder digitaler Form zur Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN -BRK, die der vollständigen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen. Barrierefreiheit bezieht sich dabei nicht allein auf bauliche Hindernisse für mobilitätsbehinderte Menschen, sondern auf jede Art von Barrieren für Menschen mit Behinderungen (z.B. Barrieren in digitalen Medien).
Ziel der Förderung sind auch inklusive Vorhaben, die das Bewusstsein der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen bilden bzw. schärfen, die vorhandene Unkenntnisse und Fehlvorstellungen sowie Vorurteile bzw. Klischees, die als einstellungsbedingte Barrieren ein wesentliches Entstehungsmerkmal von Behinderung sind, abbauen (Artikel 8 UN -BRK).
Der Anwendungsbereich umfasst alle von Menschen gestalteten Lebensbereiche im Sinne von Gleichbehandlung, wobei die Barrierefreiheit nicht weitergehen muss als die allgemein übliche Nutzbarkeit.
Die Zuwendungen dienen dem Ziel, Menschen mit Behinderungen den vollen öffentlichen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation zu ermöglichen.
Die Gesamtförderung nach dieser Richtlinie sollte möglichst die Vielfalt von Behinderungen widerspiegeln.
1.2 Barrierefreiheit kann besser erkannt und beurteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen mit ihrer Alltagserfahrung und Expertise in eigener Sache beteiligt werden. Aus diesem Grund nimmt der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) mit der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen (LB) im Verfahren für die Abwicklung des ?Fonds für Barrierefreiheit? eine besondere Rolle ein (Ziffer 8). Die Landesregierung wird über die oder den LB Menschen mit Behinderungen und sie vertretende Verbände aktiv in die Prozesse einbeziehen (Artikel 4 Absatz 3 UN -BRK).
1.3 Mit der Förderung leistet die Landesregierung ? unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Barrierefreiheit, beispielsweise im LBGG ? einen weiteren Beitrag zur inklusiven Gesellschaft. Sie unterstützt damit zudem die Umsetzung der Ziele der UN -BRK, des LBGG, des Fokus-Landesaktionsplans 2022 zur Umsetzung der UN -BRK, des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Landesregierung sieht die Herstellung der Barrierefreiheit als dynamischen Prozess, der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann (Artikel 4 Absatz 2 UN -BRK).
1.4 Die Förderung von Vorhaben erfolgt in Form von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO.
1.5 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Staatskanzlei als Bewilligungsbehörde (Ziffer 8.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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