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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/nachhaltige-staedtische-mobilitaet.html
Summary
Description
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt mit der Förderung der nachhaltigen städtischen Mobilität Förderaktivitäten in den Bereichen, mit denen der Verkehrssektor zur Umsetzung des europäischen Green Deals beiträgt. Vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. Dezember 2021 (COM(2021) 811 final) ? ?Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität? und der ?Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Dezember 2020 (COM(2020) 789 final) ?Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen? zielt diese Richtlinie auf den Übergang zu einer sicheren, zugänglichen, inklusiven, intelligenten, widerstandsfähigen und emissionsfreien urbanen Mobilität, indem Zuwendungen in städtischen Regionen gewährt werden.
Ziel dieser Förderung ist es, innerhalb der städtischen Zentren und für Wege in der gesamten Stadt-Land Region nachhaltige Mobilitätslösungen für alle Verkehrsteilnehmenden sicher, attraktiv und verfügbar zu machen und einen bestmöglichen Beitrag zur umwelt- und klimafreundlichen Neuorganisation des Verkehrs zu leisten. Die Förderung zielt dabei auf Maßnahmenpakete aus nachhaltigen urbanen kommunalen oder regionalen Mobilitätsplänen, um die Mobilitätswende in Nordrhein-Westfalen voranzubringen und die Umsetzung des Green Deals in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.
1.1 Zuwendungszweck
Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sollen dazu beitragen, die Mobilität in Nordrhein-Westfalen neu aufzustellen und nachhaltig auf die Zukunft auszurichten. Diese Förderung zielt auf die Umsetzung von Maßnahmenpaketen aus kommunalen und regionalen Mobilitätsplänen, die zur Erreichung der in den Plänen genannten Leitziele beitragen. Mit Bezug auf die von der EU entwickelten Leitlinien für Sustainable Urban Mobility Plans (SUMPs) müssen die jeweiligen Leitziele der Ausrichtung auf ein modernisiertes Verkehrssystem entsprechen. Ziel ist es, den Anteil der Bevölkerung der von einem modernisierten Verkehrssystem profitiert, wesentlich zu erhöhen. Die Leitziele, die den Zweck dieser Förderung definieren sind: Vernetzung von städtischen und regionalen Mobilitätsangeboten, sichere Wege für alle (Vision Zero), gleichberechtigte Teilhabe aller Verkehrsteilnehmenden, optimierte Nutzung der vorhandenen Infrastruktur und Fläche sowie umwelt- und stadtverträgliche Mobilität.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO
b) Verordnung ( EU ) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
c) EFRE /JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 ( MBl. NRW . S. 1332),
d) Verordnung ( EU ) Nummer 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159),
e) Verordnung ( EU ) Nummer 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
f) Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 1191/69 und (EWG) Nummer 1107/70 des Rates ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
g) Verordnung ( EU ) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO .
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021?2027 sind die EU -spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE /JTF Rahmenrichtlinie NRW vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden.
1.3 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet als Bewilligungsbehörde vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
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