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(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen nach Artikel 53 der Landesverfassung einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (2) Die Höhe der Verpflichtungen des Landes aus solchen Sicherheitsleistungen einschließlich der schon bestehenden wird gemäß § 39 (1) der Landeshaushaltsordnung im Haushaltsgesetz festgestellt. (3) Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium, kann im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinien Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen. (4) Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie darauf beruhender nationaler Regelwerke in den zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassungen.
Hierzu zählen insbesondere:
(5) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
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