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Summary
Description
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1),
c) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266),
d) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. EU Nr. L 187 S. 1) und
e) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Wege der Projektförderung einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ( FuE -Vorhaben) mit einer anspruchsvollen Innovationshöhe und einem erheblichen Realisierungsrisiko.
1.2 Werden für die Zuwendung Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) verwendet, sind ferner folgende Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten:
a) die Verwaltungsvorschrift ?Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) im Ziel ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum? Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021?2027 ( VV IBW- EFRE )? vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8),
b) die Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
c) die Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
d) das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) 2021-2027 RheinlandPfalz im Rahmen des Ziels ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum? und
e) die Delegierten und Durchführungsrechtsakte der Kommission, die auf die vorgenannten EU -Verordnungen Bezug nehmen.
1.3 Kontinuierliche Innovationsprozesse sind entscheidende Treiber für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung in Rheinland-Pfalz. Neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen können dazu beitragen, die Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu bewältigen.
Mit der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen das überdurchschnittlich hohe finanzielle Risiko gemindert und ein Beitrag für die Einbeziehung dieser Unternehmen in den gesamtwirtschaftlich notwendigen Innovationsprozess geleistet sowie deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Die Förderung von Vorhaben erfolgt in Kohärenz zur Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung des Landes Rheinland-Pfalz (RIS3.RP).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Förderung auf Basis eines Förderantrags nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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