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Description
1. Der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellte jährliche Verfügungsrahmen ist wie folgt aufgeteilt:
a) Kommunalbudgets nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG)
b) Mittel für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach Teil B
Die Mittel aus den Kommunalbudgets nach dem SächsFAG dürfen nicht für den kommunalen Eigenanteil für Maßnahmen nach Teil B verwendet werden.
2. Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach Teil B sind:
a) Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 ( BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 ( BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ( BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 ( BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
b) Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,
c) Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler, das heißt über einen Landkreis hinausgehender Bedeutung, insbesondere Vorhaben
aa) an Ingenieurbauwerken mit herausragender verkehrlicher oder touristischer oder historischer Bedeutung;
bb) in Vorbereitung von Landesgartenschauen, Bundesgartenschauen, Tag der Sachsen;
cc) in Vorbereitung überregionaler Großveranstaltungen von herausragender Bedeutung für die Region.
d) Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.
3. Grundsätzlich sind Erhaltungsvorhaben gegenüber Neu- und Ausbauvorhaben zu priorisieren. Satz 1 gilt nicht für Rad- und Fußverkehrsanlagen. Zudem sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Eine nachhaltige Mobilität; die gleichberechtigte Berücksichtigung aller Verkehrsarten; die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie die Reduzierung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs. Maßnahmen, die der Verkehrsqualität für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrende dienen, ist ferner Vorrang einzuräumen.
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