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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/fue-richtlinien.html
Summary
Description
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 56 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/435 (ABI. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnung und Durchführungsverordnung;
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung;
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/1315 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung;
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung;
f) des Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021 ( GVBl. LSA S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien, dem EFRE /JTF Programm 2021?2027 Sachsen-Anhalt sowie den Erlassen der EU -Verwaltungsbehörde für den EFRE / ESF +/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen zu den Ausgaben für Maßnahmen, die auf Produkt- und Verfahrensinnovationen, auf Prozess- und Organisationsinnovationen sowie auf die Aufrechterhaltung leistungsfähiger Forschungspotentiale gerichtet sind. Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- sowie Verbundprojekte. Gefördert werden bei kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) Patent- und Schutzrechtsanmeldungen, die im Rahmen dieser Projekte erarbeitet werden.
1.2 Innovative Produkte und Verfahren bilden eine wesentliche Voraussetzung für das betriebliche Wachstum und die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit. Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sindTräger innovativer Prozesse. Zweck der Förderung ist es, das mit einem hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu mindern, um auf diese Weise einen Anreiz für die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren zu geben. Die Förderung soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft von Unternehmen des Landes Sachsen-Anhalt zu erhöhen. Die Förderung dient im Ergebnis der Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes sowie der Schaffung neuer und der Sicherung bestehender Arbeitsplätze.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist es, die Kooperation von kleinen und mittleren Unternehmen mit Forschungsabteilungen aus Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen bei der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklungsvorhaben zu verbessern. Dadurch wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen eine Hilfestellung beim Einstieg in die Forschung und Entwicklung sowie bei der Realisierung zukunftsorientierter innovativer Lösungen gegeben. Das zielgerichtete und arbeitsteilige Zusammenwirken der Gemeinschafts- und Verbundpartner soll das verfügbare Potential im Bereich von Forschung und Entwicklung ( FuE ), vor allem auch der öffentlich finanzierten Forschungsinfrastruktur, besser ausschöpfen und den Technologietransfer intensivieren.
Die wirtschaftlichen Aktivitäten und die Innovationsdynamik im Unternehmensbereich, besonders in den kleinen und mittleren Unternehmen des Landes werden im Zuge der sich erweiternden digitalen Vernetzung zunehmend vom Grad der Anwendung und Beherrschung von Informations- und Kommunikationstechnologien bestimmt. Diese komplexen Herausforderungen (zum Beispiel Industrie 4.0, Big Data, Smart Services) führen zu tiefgreifenden Veränderungen im Wettbewerbsumfeld. Gerade in den kleinen und mittleren Unternehmen sind auf der Basis digitaler Technologien Lösungen für die Entwicklung und Implementierung von neuen Geschäftsmodellen, Produktionsabläufen und -methoden, von neuartigen Services aber auch von Instrumenten der Marktbearbeitung zur Schaffung neuer Umsatzpotentiale zu bewältigen. Durch die Unterstützung von Prozess- und Organisationsinnovationen sollen die Rahmenbedingungen für die kleinen und mittleren Unternehmen des Landes bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten verbessert werden.
1.3 Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers haben das Ziel, den Technologietransfer in Sachsen-Anhalt zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen, das beste verfügbare Know-how in kleine und mittlere Unternehmen zu bringen, deren Technologiebedarf zu decken, die Innovationskraft der Unternehmen zu stärken und das mit der Integration neuer Technologien in innerbetriebliche Prozesse verbundene, oftmals hohe technische und finanzielle Risiko zu mindern. Zugleich sollen Anreize geschaffen werden, um die wirtschaftlichen Potenziale des technologischen Wissens besser auszuschöpfen.
Durch die Förderung von Leistungen, die von diesen Innovationsmittlern erbracht werden, soll den kleinen und mittleren Unternehmen angesichts unzureichender Verbreitung von Informationen und fehlender Koordinierung ein Nachteilsausgleich geboten werden. Die Förderung soll den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und den Unternehmen auf breiter Front begünstigen. Es geht um neue, zusätzliche Transferkontakte ? auch im niedrigschwelligen Bereich ? sowie um bessere Austauschbeziehungen in bestehenden Transfernetzen oder Forschungsschwerpunkten.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der Prüfung des Antrages und der Auswahlkriterien. Insbesondere können Antragsteller ganz oder teilweise auf eine andere Form von EU -, Bundes- oder Landeshilfen verwiesen werden, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und der Art des zu fördernden Vorhabens angezeigt erscheint.
1.5 Für Zwecke der Förderung nach diesen Richtlinien gelten folgende Begriffe:
a) ?Industrielle Forschung?: bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (zum Beispiel digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln; hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
b) ?Experimentelle Entwicklung?: bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (zum Beispiel digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln; hierzu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen; die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahme darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern; die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre; die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;
c) ?Gemeinschaftsprojekt?: bezeichnet ein Vorhaben, das auf der Basis wirksamer Zusammenarbeit von mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 v.H. der beihilfefähigen Kosten bestreitet, durchgeführt wird, oder ? zwischen mindestens einem kleinen oder mittleren Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 v.H. der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
d) ?Verbundprojekt?: bezeichnet ein Vorhaben, das auf der Basis wirksamer Zusammenarbeit von einem oder mehreren Unternehmen, darunter mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen, mit einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt wird; im Verbundprojekt können zusätzlich Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mitwirken; eines der antragsberechtigten kleinen und mittleren Unternehmen agiert als Führungsunternehmen; insgesamt erbringen die kleinen und mittleren Unternehmen mindestens 60 v.H. des unternehmerischen Anteils der FuE -Leistungen am Gesamtprojekt; die Hochschulen haben das Recht ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
e) ?Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung?: sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten; übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen; Unternehmen, die zum Beispiel als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;
f) ?Wirksame Zusammenarbeit?: ist die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Gemeinschafts- oder Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und die Risiken und Ergebnisse teilen; Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;
g) ?Prozessinnovation?: bezeichnet die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum), zum Beispiel durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen; nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
h) ?Organisationsinnovation?: bezeichnet die Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, zum Beispiel durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
i) ?Innovationsberatungsdienste?: bezeichnet Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);
j) ?Innovationsunterstützende Dienstleistungen?: bezeichnet Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);
k) ?Innovationsmittler?: Innovationsmittler des Wissens- und Technologietransfers sind auf Innovationen spezialisierte Dienstleister mit wissenschaftlich-technischem Leistungsprofil; sie müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt) für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (Anlage 1).
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