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1.1 Niederschwellige Anlaufstelle
Mit dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) hat das Land Baden-Württemberg strukturelle Grundlagen für die Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen geschaffen. Das differenzierte System der psychiatrischen Versorgung wird durch die Gemeindepsychiatrischen Verbünde auf der Ebene der Stadt- und Landkreise gebündelt. Die betroffenen Personen sollen die Hilfen erhalten, die sie in ihrer individuellen Situation benötigen. Für die Zusammenführung der gesundheitlichen und sozialen Hilfen im Sinne einer sektorenübergreifenden Versorgung brauchen schwer beeinträchtigte psychisch erkrankte Menschen eine niederschwellige Anlaufstelle, die sich ihrer Probleme annimmt und notwendige weitergehende Hilfen mit ihnen zusammen erschließt.
1.2 Sozialpsychiatrische Dienste als zentrale Leistungserbringer der Hilfe nach § 5 PsychKHG
Die sozialpsychiatrischen Dienste sind hierbei ein wesentliches Element der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen. Sie sind erste Anlaufstelle nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für deren Angehörige, die Kommunen und die Polizei und sind deshalb aus der kommunalen Daseinsvorsorge nicht mehr wegzudenken. Als niedrigschwellig zugängliche Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz psychiatrischer Versorgung sind die sozialpsychiatrischen Dienste zentrale Leistungserbringer der Hilfe nach § 5 PsychKHG. Insbesondere durch die Möglichkeit zur frühzeitigen aufsuchenden Kontaktaufnahme ohne Antrag leisten sie einen wichtigen Beitrag auch zur Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen.
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