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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMEL/schaeden-land-forstwirtschaft-naturkatastrophen.html
Summary
Description
Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden, liegt zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Hierbei sollen insbesondere Versicherungen gegen spezifische Risiken berücksichtigt werden. Staatliche Finanzhilfen, die die Betroffenen möglichst zeitnah erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen.
Diese Rahmenrichtlinie (im Folgenden RRL) soll Hilfen in akuten Schadensfällen zeitnah ermöglichen. Dabei soll diese RRL den Vorgaben der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 1) (im Folgenden: EU -Agrarrahmen) entsprechen.
Diese RRL dient sowohl der Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadereignissen. Auf dieser Grundlage können die Länder oder der Bund bei Bedarf in eigener Zuständigkeit Finanzhilfen festsetzen. Die Regelungen dienen bei Vorliegen der rechtlichen und faktischen Voraussetzungen auch zur Festlegung von Finanzhilfen, an denen sich der Bund über eine individuelle Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung beteiligt. Bund und Länder können abweichend von dieser RRL strengere Kriterien festlegen. In diesem Fall muss die Hilfsmaßnahme bei der Europäischen Kommission mittels des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 2) notifiziert werden.
Diese RRL dient auch der Festlegung zinsverbilligter Darlehen durch die Landwirtschaftliche Rentenbank. Sie lässt die Finanzierung von Hilfsmaßnahmen im Binnenverhältnis von Bund und Ländern unberührt.
Diese RRL wird auf der Grundlage des EU -Agrarrahmens abgewickelt; sie wurde bei der Europäischen Kommission unter der Nummer SA. 107894 (2023/N) notifiziert.
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