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Summary
Description
Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und von § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO , Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.
Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining oder für Wettkämpfe beziehungsweise Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und deren Vorbereitungen sowie für die Qualifizierung im Sinne der Nummer 1.3 zu erreichen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu den herausragenden Sportstätten gehören die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Sportstätten.
1.1 Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport
Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen und um begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur.
Sportstätten für den Hochleistungssport sind:
a) die Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse, gegebenenfalls zugleich Sportanlagen mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes,
b) die NRW -Sportschulen sowie
c) Schulsportanlagen beziehungsweise -anlagenteile an weiteren Schulen im Verbundsystem ?Schule und Leistungssport?, soweit sie für deren besonderen Sportaktivitäten benötigt und genutzt werden.
1.2 Zuschauersportstätten im besonderen Landesinteresse
Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen mit Zuschauerbauwerken, die wegen der regionalen oder nationalen beziehungsweise internationalen Bedeutung ihrer Veranstaltungen mit besonderem Zuschauerinteresse von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde als Zuschauersportstätten im besonderen Landesinteresse anerkannt sind.
1.3 Sportschulen
Dabei handelt es sich um die Sportstätten und sonstige sportschulspezifische Infrastruktur in Sportschulen, die in Trägerschaft des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. oder von Sportfachverbänden stehen oder Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung angehören. Auch müssen sie zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit beziehungsweise zur Qualifizierung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder Trainerinnen und Trainer sowie zum Training der Leistungskader der Sportverbände und der Wettkampfvorbereitung bestimmt sein und sonstige sportliche Angebote machen können, wie zum Beispiel Lehrerfortbildung, Sportfreizeiten oder Gesundheitssport.
1.4 Pferderennbahnen
Dabei handelt es sich um Sportstätten von den mit Kapitel 20.020 Titel 686 12 umfassenden Rennvereine.
1.5 Begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur
Als begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur gelten bei den in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Sportstätten unter anderem:
a) Unterkünfte,
b) Verpflegungseinrichtungen,
c) Schulungs- und Aufenthaltsräume, zum Beispiel in ?Häusern des Sports?, sowie
d) bei Schulen im Verbundsystem ?Schule und Leistungssport? die ihnen zugeordneten Internate.
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