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Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen ?Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung? vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO genannt, Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern eine einmalige Zuwendung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk (Meistergründungsprämie NRW ).
Ziel der Förderung ist es, für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu setzen, um so den Bestand an Handwerksbetrieben in Nordrhein-Westfalen zu sichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
1.2 Die Zuwendung wird auf der Grundlage der Verordnung ( EU ) 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023) gewährt.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.
Eligible