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1.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) unter Berücksichtigung der Mobilitäts- und Verkehrssicherheitsbedürfnisse im Alltagsverkehr.
1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt für diesen Zweck auf Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, für kommunale Fuß- und Radverkehrsvorhaben sowie kommunale Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs ( ÖPNV ). Weitere Rechtsgrundlagen bilden insbesondere das Haushaltsgesetz des Freistaats Thüringen und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Mit der Förderung kommunaler Verkehrsinfrastruktur werden insbesondere folgende Förderziele verfolgt:
1.4 Die Erreichung der Förderziele kann insbesondere durch folgende Indikatoren beurteilt werden:
1.5 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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