Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt auf Grundlage eines Förderprogramms und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben zur Aufrechterhaltung und Qualifizierung eines attraktiven Angebots im öffentlichen Personennahverkehr ( ÖPNV ) in Thüringen im Rahmen der Daseinsvorsorge. Gefördert werden Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des Straßenpersonennahverkehrs (StPNV), soweit sie von Unternehmen realisiert werden. Die Zuwendung wird gewährt zwecks Aufbau, Modernisierung und Erhalt der ÖPNV -Infrastruktur, zur Bereitstellung moderner ÖPNV -Fahrzeuge sowie zur Etablierung emissionsarmer Antriebstechnologien.
1.2 Rechtsgrundlage für die Förderung sind insbesondere § 8 Abs. 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG), die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie die Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 ThürLHO.
1.3 Mit der ÖPNV -Unternehmensförderung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
1. Erhöhung des Grades der Barrierefreiheit,
2. Verbesserung der Fahrgastinformation,
3. Verbesserung des Netzzustands und der Fahrgastbedingungen im schienengebundenen ÖPNV ,
4. Erhöhung des Anteils sauberer und emissionsfreier Linienbusse im straßengebundenen ÖPNV
1.4 Die Erreichung der Förderziele kann insbesondere durch folgende Indikatoren beurteilt werden:
Ziel 1:
Ziel 2:
Ziel 3:
Ziel 4:
1.5 Investitionsvorhaben können mit Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) und weiteren im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln gefördert werden. Vorhaben können mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) kofinanziert werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, soweit die gesetzlichen Vorschriften, auf deren Grundlage diese Mittel zur Verfügung gestellt werden, keine abweichenden Regelungen vorsehen.
1.6 Beim Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) gelten darüber hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zur Strukturfondsförderung VO ( EU ) Nr. 2021/1060 und VO ( EU ) Nr. 2021/1058 in der jeweils geltenden Fassung sowie das EFRE -Programm 2021?2027 Thüringen.
1.7 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Topics
Keywords
Eligible