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1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Markterfordernisse angepasst werden soll, indem eine stärkere Ausrichtung auf die Belebung regionaler Kreisläufe bzw. produktionsnaher Vermarktung angestrebt wird. Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüssen zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung beizutragen oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ? insbesondere von Wasser und/oder Energie ? leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 17 der Verordnung ( EU ) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) in der jeweils geltenden Fassung und wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK ) umgesetzt.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen, durch das MELUND festgesetzten Projektauswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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