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Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (nachfolgend städtebauliche Maßnahmen genannt) nach dem besonderen Städtebaurecht des BauGB obliegt den Städten und Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Zu ihrer Förderung stellt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Städtebauförderungsmittel in Form von Zuwendungen bereit. In den Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinien können Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104 b des Grundgesetzes sowie Strukturfondsmittel der EU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) enthalten sein. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Städtebauliche Maßnahmen dienen dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Sie werden von den Gemeinden selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt. Ziel ist es insbesondere, in Städten und Gemeinden städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige, klimagerechte und energieeffiziente Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen.
1.2 Schwerpunkte
Schwerpunkte der Städtebauförderung sind insbesondere
Weitere Schwerpunkte können nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung mit dem Bund sowie durch eigene Landesprogramme oder das Operationelle Programm EFRE Saarland 2014?2020 im Ziel ?Investitionen in Wachstum und Beschäftigung? gesetzt werden. Die jeweils geltenden Leitfäden, Programmstrategien oder Arbeitshilfen dienen der Ergänzung bzw. Erläuterung der jeweiligen Programmschwerpunkte.
1.3 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere
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