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1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW . S. 886) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO , Zuwendungen an private Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen. Der Zuwendungszweck ist, mittels Ausbildung und Übungen leistungsfähige Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge bei den Kreisen, kreisfreien Städten und Bezirksregierungen zur Mitwirkung vorzuhalten.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
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