Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Summary
Description
1. Zweck der Zuwendung
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen zu bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen, die sowohl als Infrastrukturanlagen einen erheblichen Wirtschaftsfaktor für die Region darstellen, als auch besucherstromlenkend wirken, zu gewährleisten.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert. Eine Förderung scheidet aus, soweit Investitionen mit der grundlegenden Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängen ( z.B. Leihskiausrüstung, Zusatzeinrichtungen für Skischulen, Mountainbikeverleih).
2.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
2.3 Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.
3.2 Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt, die betrieblichen Maßnahmen durchführt oder der Betreiber der zu fördernden Maßnahme. Sind Investor und Betreiber einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Betreiber eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnis vorliegt. Investor und Betreiber haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.
4. Fördergebiet
Förderfähig sind nur Vorhaben in Gebieten, die den EU -Anforderungen an kleine Skigebiete entsprechen. Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
oder
Ergänzend sind die Vorgaben aus Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL C 262, 19.7.2016, S. 1) zu beachten.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Mittel des Programms sind stets zusätzliche Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind.
5.2 Mit dem Vorhaben muss die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden sein, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Daher werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist. Hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet vorzulegen.
5.3 Der Vorhabenträger ist verpflichtet, gemeinsam mit dem örtlichen ÖPNV -Träger die Schaffung eines Verkehrskonzepts und Möglichkeiten einer Anbindung der Seilbahn an den ÖPNV zu prüfen.
5.4 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 500.000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
5.5 Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.
5.6 Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang stehen.
5.7 Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
5.8 Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
6. Art und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann dem Zuwendungsempfänger als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens gewährt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. Eine Kombination von Investitionszuschüssen und zinsgünstigen Darlehen ist im Rahmen der nach Nr. 6.2. zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.
6.2 Förderfähig sind die Ausgabe für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern. Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören nicht Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.
6.3 Die Förderung beträgt:
Großunternehmen werden nicht gefördert. Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003 bestimmt. Wenn ein Unternehmen nur aufgrund einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen definiert wird, bleibt dies bei der Ermittlung der Unternehmensgröße unberücksichtigt.
Topics
Keywords
Eligible