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Description
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage.
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022, S. 266) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen. Hausärztliche Versorgung ist hier im Sinne des § 73 Abs. 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verstehen, welcher ausdrücklich auch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte einschließt.
1.2 Fördergebiete
Die Fördergebiete werden durch das für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium festgelegt, der Bewilligungsbehörde zugeleitet und auf der Internetseite www.hausarzt.rlp.de veröffentlicht. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf www.hausarzt.rlp.de veröffentlichten Fördergebiete. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme in einem Fördergebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (Förderung der Zulassung/Praxisübernahme, Anstellung, Errichtung von Nebenbetriebsstätten im Rahmen der Förderrichtlinie Strukturfonds) durchgeführt werden soll.
1.3 Haushaltsvorbehalt
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible