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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/mobilitaetszentralen-2023.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für die Schaffung und den Betrieb von Mobilitätszentralen im ÖPNV .
Ziel der Förderung ist es, emissionsarme Mobilität innerhalb der Städte und im Stadt-Umland-Bereich einfach und attraktiv zu machen und dadurch den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf umweltfreundlichere Verkehrsträger umzulenken.
Dazu sollen Schaffung und Betrieb von Mobilitätszentralen an geeigneten Orten gefördert werden. Diese Mobilitätszentralen sollen Informationen und Dienstleistungen zur verkehrsmittelübergreifenden Mobilität anbieten und ein flächendeckendes, übersichtliches und nahtlos nutzbares Mobilitätsangebot schaffen, welches emissionsarme Mobilität sowohl innerhalb der Städte als auch im Stadt-Umland-Bereich einfacher und attraktiver macht.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Dachverordnung), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Dachverordnung).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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