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Summary
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1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Garantien für Beteiligungen privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) zur Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes durchgeführt werden.
1.2 Garantiefähig sind Beteiligungen, bei denen die Haftung der KBG auf einen festen Betrag begrenzt ist stille (typische) oder offene Beteiligungen (einschließlich atypische stille Beteiligungen).
1.3 Kann für die Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH , Neuss, beantragt werden, soll eine Landesgarantie nicht übernommen werden (Garantien der Bürgschaftsbank NRW GmbH können von allen KBG in Anspruch genommen werden).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
1.5 Es wird erwartet, dass Co-Finanzierungsmöglichkeiten, die die Garantieübernahme des Landes mindern können, genutzt werden.
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