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1.1 Der Klimawandel und die Erderwärmung sind die drängendsten Probleme unserer Zeit. Deutschland hat sich verpflichtet, die Pariser Klimaschutzziele zu erreichen und Mecklenburg-Vorpommern wird seinen Beitrag hierzu leisten. Es ist im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Bürgerinnen und Bürger in ihren eigenen Klimaschutzbemühungen zu unterstützen und eine Zuwendung vom Land zu gewähren, wenn sie selbst eine Investition in den Klimaschutz tätigen. Um im Land Impulse für den Klimaschutz und zum Energiesparen zu setzen, fördert das Land die Investitionen in steckerfertige PV -Anlagen auf Balkonen, an Fassaden und auf Terrassen, welche die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen.
1.2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift und
b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO),
Zuwendungen für die Anschaffung und Installation von steckerfertigen Photovoltaikanlagen (nachfolgend PV -Anlagen genannt).
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf zwei Kontingente (Mieter und Eigentümer) aufgeteilt.
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