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Summary
Description
Anstelle der Zuweisungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz stellt das Land ab dem Jahr 2020 Mittel in zumindest entsprechender Höhe im Haushalt bereit. Aus diesen Mitteln gewährt das Land nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 Landeshaushaltsordnung gemäß dem Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 ( MBl. NRW . S. 1254), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018 ( MBl. NRW . S. 341), und der folgenden Richtlinien Zuwendungen für investive Maßnahmen an Straßen in der Baulast der Gemeinden, Städte, Kreise und Gemeindeverbände. Zweck der Förderung ist die Verwirklichung von Vorhaben, die zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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