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1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung der Tätigkeit von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe an deren Träger.
1.2 Zweck der Förderung ist es, den Kontakt- und Informationsstellen zu ermöglichen, eigenständig und unabhängig flexible Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Sie soll dazu dienen, die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen bei den Kontakt- und Informationsstellen zu schaffen oder zu erhalten, um die Bereitschaft zur Selbsthilfe zu unterstützen, den Zugang zur Selbsthilfe zu erleichtern sowie die Qualität, Stabilität und Kontinuität der Arbeit der Selbsthilfegruppen zu fördern.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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