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Summary
Description
1.1 Das Land gewährt aus Bundes- und Landesmitteln Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Behandlungen der assistierten Reproduktion für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des § 3 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG), der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ( BMFSFJ ) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 15. September 2021 (Verwaltungsvereinbarung), der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 (Bundesrichtlinie), sowie des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
1.2 Als assistierte Reproduktion wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann.
1.3 Zweck der Förderung ist, dass sich für möglichst viele Thüringer Paare der Kinderwunsch erfüllt.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes und des Landes entschieden.
1.5 Ziel der Förderung ist es, Thüringer Paare, deren Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist, von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger nicht übernehmen, teilweise zu entlasten. Durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium wird das Förderprogramm einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß §§ 7 Abs. 5, 23 ThürLHO sowie den hierzu erlassenen VV unterzogen. Auf der Grundlage vorliegender Erfahrungswerte und der Auswertung von Zielindikatoren ist die Richtlinie zum 31. Dezember 2024 zu prüfen. Die folgenden Zielindikatoren werden differenziert nach Paarkonstellation entsprechend den Ziffern 3.1 bis 3.3 dargestellt und ausgewertet:
1.5.1 Zahl der Reproduktionsversuche insgesamt,
1.5.2 Zahl der Reproduktionsversuche pro Paar,
1.5.3 Alter der geförderten Paare,
1.5.4 Zahl der bekanntgewordenen Schwangerschaften und Geburten,
1.5.5 Erfolgsquote nach Behandlungsart entsprechend Ziffer 2,
1.5.6 Sicherstellung einer Beratung, die auch Informationen über Unterstützungsangebote und über Angebote der psychosozialen Beratung umfasst.
Sofern als Indikator eine Zahl genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
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