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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/innovation-hochschulen-forschungseinrichtungen.html
Summary
Description
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen, für Gründungs- und Innovationsräume, regionale Kooperationen und innovative Verbundprojekte sowie für Innovationen für Klimaschutz in Mooren.
Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, das niedersächsische Innovationssystem und die Schaffung einer erfolgreichen Innovationslandschaft durch gute Vernetzung von Forschung und Wirtschaft sowie Wissens- und Technologietransfer zu stärken.
Zielsetzung für den Bereich der Gründungs- und Innovationsräume ist dabei zudem die Verbesserung der Bedingungen für Gründende an antragstellenden Einrichtungen sowie für Kooperationen zwischen Angehörigen der Einrichtung und Start-ups sowie etablierten Unternehmen zur Unterstützung einer Gründungskultur.
Durch den Ausbau der Infrastruktur sowie der Forschung und Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels ?Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung? und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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