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In Anlehnung an das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) vom 24. Mai 2015, Kapitel 2 ?Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes?, zur Verbesserung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur einschließlich der energetischen Sanierung (entsprechend Kapitel 1 § 3 Ziffer 2b) gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung Schulen in freier Trägerschaft auf der Grundlage dieser Richtlinie, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung ( ANBest -P) und der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Zuwendungen für investive Zwecke.
Die Zuwendungen werden für Investitionen an Schulstandorten mit einem signifikanten Anteil der Schülerschaft aus sozial- bzw. finanzschwächeren Gebieten der Stadt eingesetzt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Behörde für Schule und Berufsbildung entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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