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Description
1.1 Zweck der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Unterstützung eines technologieneutralen und zukunftsfähigen Gigabitausbaus in Baden-Württemberg. Daher wird mit dieser Verwaltungsvorschrift die Mitfinanzierung der nach der Richtlinie des Bundes ?Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland? (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) geförderten Gigabitprojekte geregelt.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach
a) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO),
b) der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (Gigabit-RL 2.0),
c) der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in ?grauen Flecken? vom 13. November 2020 (Gigabit-RR)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
1.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragstellung zu prüfen und zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen oder beantragt werden.
Eligible