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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/zuwendung-wald-extremwetterfolgen.html
Summary
Description
Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Wiederbewaldung nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445),
b) GAK -Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? 2022?2025? vom 29. April 2022,
c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037),
d) §§ 10 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW . S. 546) und
e) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf ?De-minimis?-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der Schäden, welche durch großflächige Extremwetterereignisse wie Sturm und Dürre und deren Folgen wie Borkenkäferbefall auf Waldflächen verursacht werden, die Räumung von Nadelholzkalamitätsflächen, die Durchführung insektizidfreier Waldschutzmaßnahmen und die Wiederbewaldung der entstandenen Kalamitätsflächen. Durch die Förderung der Wiederbewaldung sollen zudem positive Auswirkungen für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erreicht werden. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen der Waldbrandprävention unterstützt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann je nach Art des Kalamitätsfalls und der verfügbaren Haushaltsmittel Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen.
Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese je nach Art des Kalamitätsfalls und seiner regionalen Ausprägung zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in bzw. außer Kraft gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).
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