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Summary
Description
1.1 Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ? SGB VIII). Davon unberührt bleibt die den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe obliegende Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ? AGSG. Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Sicherstellung bedarfsgerechter Strukturen im Bereich der Erziehungsberatung. Im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe haben diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorzuhalten, der Aufgabenbereich umfasst insbesondere:
1.2 Erziehungsberatungsstellen sind Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für junge Menschen und Familien. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen sind unverhältnismäßige Wartezeiten zu vermeiden.
1.2.1 Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte, Familien und junge Menschen erhalten sowohl persönlich, als auch gegebenenfalls unter Einsatz weiterer Kommunikationsformen (Telefon, onlinebasierte Beratung etc. ), niederschwellige Beratung. Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen werden angeboten. Die Hilfe verfolgt insbesondere das Ziel, bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung zu unterstützen. Die Ratsuchenden sollen insbesondere unterstützt werden bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und beim (Wieder-)Aufbau förderlicher Sozialisations- und Erziehungsbedingungen.
1.2.2 Leistungsinhalte sind insbesondere:
1.2.3 Aufgabe der Beratungsstellen ist es in der Regel nicht, langfristige Therapien durchzuführen. In Fällen, in denen andere Sozialleistungsträger vorrangig psychotherapeutische oder therapeutische Leistungen erbringen oder gewähren müssen, sollen Erziehungsberatungsstellen nicht tätig werden.
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