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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/freiwilligendienste-fsj-fsjk-foej.html
Summary
Description
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Soziales Jahr Kultur (FSJK) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für den gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/435 ( ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Sachsen-Anhalt 2021?2027,
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), zum Europäischen Sozialfonds ( ESF ) und zum Just Transition Fund (JTF) für die Förderperiode 2021 bis 2027,
f) des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 ( BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 ( BGBl. I S. 3932),
g) des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 ( BGBl. I S. 1467, 1468, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 ( BGBl. I S. 760),
h) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 ( BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 2510),
i) der UN Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 ( BGBl. 1992 II S. 121),
j) betreffend das Freiwillige Ökologische Jahr: der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 ( BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 ( BGBl. I S. 1030),
k) betreffend das Freiwillige Ökologische Jahr: der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 1. Januar 2021 (GMBl S. 36).
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr, eines pädagogisch begleiteten praktischen und theoretischen Bildungsangebotes für junge Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bis 27 Jahre aus Sachsen-Anhalt. Die Förderung basiert auf einer freiwilligen Teilnahme von jungen Menschen, einer besonderen Form des bürgerschaftlichen Engagements. Die Förderung leistet damit einen Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus.
Für schulpflichtige Teilnehmende ruht die Schulpflicht gemäß der Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht vom 18. September 2019 ( GVBl. LSA S. 280) in der jeweils geltenden Fassung.
Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, junge Menschen bei der Berufsorientierung durch praxisnahe Vermittlung von Kenntnissen zu unterstützen, Fertigkeiten zu erwerben und Kompetenzen auszuprägen. Ihre Chancen bei der Bewerbung um einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz sollen verbessert werden. Durch das Sammeln eigener Erfahrungen sowie das Ausprägen von Sozialkompetenzen sollen sie zudem besser und stärker in die Zivilgesellschaft integriert werden.
Gefördert werden damit vielfältige Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, insbesondere Bildungsangebote zur beruflichen Orientierung.
Durch das Ausprobieren von beruflichen Tätigkeiten und das Kennenlernen der Arbeitswelt werden eigene Fähigkeiten entdeckt, aber auch Grenzen erkannt. Dies ermöglicht es, sich intensiver mit einem Beruf auseinanderzusetzen und sich auf den eigentlichen Berufswunsch vorzubereiten.
Ferner bietet ein Freiwilligenjahr jungen Menschen auch Hilfe zur Umorientierung hinsichtlich des Berufswunsches, wenn der Ausbildungs- und Lehrstellenmarkt ihnen die gewünschte Ausbildung nicht ermöglicht und ein veränderter Blick auf die Ausbildungsmöglichkeiten gewonnen werden muss.
Das Gender-Mainstreaming-Prinzip und die Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts (Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses vom 15. Februar 2016) sind bei den Maßnahmen bereits in der Planung anzuwenden, es sei denn, die Maßnahme ist auf eine bestimmte Geschlechtergruppe ausgerichtet. Junge Menschen sind altersgerecht und entsprechend ihrem Entwicklungsstand an den Maßnahmen zu beteiligen. Die Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sind in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden bei der Auswahl und Durchführung der Vorhaben beachtet.
Das Freiwillige Ökologische Jahr nimmt als Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie und als Angebot für freiwilliges Engagement in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) einen hohen Stellenwert ein. Neben den allgemeinen Zielen der Freiwilligendienste wie vorberufliche Bildung, berufliche Orientierung, Entwicklung von Schlüsselkompetenzen und sozialen Fähigkeiten, dient das Freiwillige Ökologische Jahr insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung und Stärkung des Verantwortungsbewusstseins im nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet auf der Basis des Ergebnisses des Verfahrens zur Vorhabenauswahl sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Ausgeschlossen ist die Förderung von Freiwilligendiensten, die Arbeitsverhältnissen gleichzusetzen sind oder die erheblich oder regelmäßig über Hilfstätigkeiten hinausgehen.
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