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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/fue-an-hochschulen-bw-efre.html
Summary
Description
1.1 Die Fördermaßnahmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sollen zur Erreichung des spezifischen Ziels i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) in Baden-Württemberg der EU -Förderperiode 2021 bis 2027 beitragen und so den Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg stärken und die Innovations- und wissenschaftsbezogenen Entwicklungschancen ausbauen.
1.2 Der Förderbereich Forschungsinfrastrukturen und Innovationszentren (Nummer 3) zielt auf die Stärkung von Forschungseinrichtungen als Quellen neuer Technologien ab. Maßnahmen in diesem Bereich sollen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen in Baden-Württemberg und zur Sicherung bestehender bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen.
1.3 Im Förderbereich Forschungs- bzw. Prototypenvorhaben (Nummer 4) soll durch Vernetzung und gemeinsame Forschung und Entwicklung die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, aber auch gegebenenfalls mit Unternehmen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, wirtschaftsnahen Einrichtungen und Verbänden unterstützt werden. Die Kooperation zwischen den Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken. Damit sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Regionen und Unternehmen erhöht werden. Zudem soll die Kreislaufwirtschaft gestärkt und im Sinne des Europäischen Green Deals ein nachhaltiger ökologischer Wandel mit dem Ziel der Klimaneutralität unterstützt werden.
1.4 Es gelten die Rechtsgrundlagen gemäß Nummer 1 der VwV EFRE -Zuwendungsverfahren ? VEZ 2021?2027 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus gelten für EFRE -Förderungen im Rahmen der VwV EFRE -FEIH 2021?2027 das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 ( GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 ( GBl. 2022 S. 1,2) geändert worden ist, im Falle einer Beteiligung des Karlsruher Instituts für Technologie zudem das KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 ( GBl. S. 317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 ( GBl. S. 941) geändert worden ist und, sofern eine Bindung durch Artikel 91b Grundgesetz vorliegen sollte, die Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten ? Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG).
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