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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/fti-thueringen-transfer-get-started-2gether.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck des Förderprogramms
1.1.1 Programmziel
Ziel des Förderprogramms FTI Thüringen ist es, die Innovationen in der Wirtschaft ? insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen ? zu steigern und den Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen zu forcieren. Private FuE -Aufwendungen am BIP in Thüringen sollen gesteigert werden. Unter anderem durch die Stärkung der in der RIS Thüringen (Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft) herausgearbeiteten Spezialisierungsfelder sollen die strategischen und innovationspolitischen Zielstellungen des Freistaats in ihrer Umsetzung unterstützt werden.
Zur Überwindung der Strukturschwäche Thüringens wird die notwendige Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und der Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten unterstützt, indem gezielt an strukturellen Defiziten angesetzt wird. Durch die Förderung von FuE -Projekten (FTI Thüringen Technologie) wird die Vernetzung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen mit der Wissenschaft forciert; durch die Investitionsförderung (FTI Thüringen Invest) wird der Ausbau der Forschungslandschaft weiter vorangetrieben und durch die Transferförderung (FTI Thüringen Transfer) wird das vorhandene Wissen und die vorhandene Infrastruktur integrativ zur Verfügung gestellt.
Das Förderprogramm FTI Thüringen soll zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem Wertschöpfungspotentiale erschlossen werden und das Niveau anwendungsbereiten Wissens gesteigert wird. Die Förderung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu mehr marktorientierter Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation ermutigen und an das Innovationssystem heranführen, den Wissens- und Technologietransfer ausweiten, sodass FuE -Ergebnisse schneller in marktwirksame Innovationen umgesetzt werden können. Das Engagement für FuE -Kooperationen soll unterstützt werden, indem die Zusammenarbeit von Wissenschaftseinrichtungen und ? insbesondere kleinen und mittleren ? Unternehmen gestärkt wird. Durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken sollen Synergien entstehen, auch den Einstieg in überregionale bzw. transnationale FuE -Bündnisse ermöglichen.
1.1.2 Zuwendungszweck
Wettbewerbsfähige Forschungs- und Wissenschaftskapazitäten sind eine wesentliche Basis für wissensgetriebenes Wirtschaftswachstum. Zweck der Förderung ist es, weitere Forschungs- und Entwicklungs-( FuE ) Potenziale zu erschließen, beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovations- und Technologietransfer zu verbessern.
Die Förderung von Vorhaben, welche im Rahmen des Programms get started 2gether zur Förderung ausgewählt werden, soll jungen Unternehmen die Zusammenarbeit mit wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und dadurch die zügige Entwicklung von neuen Produkten/Verfahren/Dienstleistungen ermöglichen.
Die Kaltmietfreistellung soll die Rahmenbedingungen für die Gründungs- und erste Entwicklungsphase junger technologieorientierter, wissensbasierter und kreativwirtschaftlicher Unternehmen verbessern.
1.2 Zielindikatoren
Diese Richtlinie wird vom Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unterzogen.
Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle dieser Richtlinie sind die Anzahl der geförderten Unternehmen:
1.3 Rechtsgrundlagen
1.3.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen auf Grundlage des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe vom 18. April 2011, Thüringer GVBl. Nr. 4/2011, S. 74 ff.) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 36, 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und nach Maßgabe der Beihilfevorschriften der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach Maßgabe der
a) Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis- VO genannt.
1.3.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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