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Description
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Aktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens in Nordrhein-Westfalen. Als zentrales Handlungsfeld der Green Economy umfasst die Umweltwirtschaft alle Unternehmen, die Umweltschutzgüter und -dienstleistungen in den im Weiteren genannten Teilmärkten anbieten. Mit Maßnahmen wie beispielsweise der Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Förderung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte sollen die ökonomischen Potenziale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz für Wirtschaft und Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen nutzbar gemacht werden.
Gefördert werden insbesondere teilmarktspezifische und teilmarktübergreifende Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen in folgenden Teilmärkten der Umweltwirtschaft:
a) Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung,
b) Energieeffizienz und Energieeinsparung,
c) Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft,
d) Wasserwirtschaft,
e) Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft,
f) Umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft,
g) Umweltfreundliche Mobilität sowie
h) Minderungs- und Schutztechnologien.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO ,
b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
c) Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
d) Verordnung ( EU ) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
e) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung ( EU ) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und
f) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE -Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) EFRE /JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 ( MBl. NRW . S. 1313), im Folgenden EFRE /JTF RRL NRW ,
b) Verordnung ( EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels ?Investitionen in Wachstum und Beschäftigung? und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289, L 330 vom 3.12.2016, S. 12),
c) Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140),
d) Delegierte Verordnung ( EU ) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds ( ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5),
e) Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
f) Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59).
1.3 Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU -spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE /JTF RRL NRW vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden, sofern sie von dieser Richtlinie abweichende Vorschriften enthalten. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den in Anlage 1 der EFRE /JTF RRL NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Dieses ist im Bewerbungsverfahren darzustellen.
1.4 Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen im Sinn dieser Richtlinie sind in Anlage 1 aufgeführt.
Topics
Keywords
Eligible