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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/resiliente-innenstaedte.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) Zuwendungen für Strategien und Projekte zur Förderung der Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit von Innenstädten.
Die Innenstädte sind Standort vieler Arbeitsplätze besonders in Handel, Dienstleistung und Gastronomie. Vor allem die Zunahme des Online-Handels stellt aber die klassische einzelhandelszentrierte Innenstadt infrage. In vielen Innenstädten werden zunehmende Leerstände zum Teil auch schon in ehemaligen 1-A-Lagen zum Problem. Die hohe Verkehrsdichte in den Innenstädten sowie die starke Verdichtung und Versiegelung von Flächen erfordern aber auch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und zur Anpassung an Folgen des Klimawandels wie Hitze- oder Starkregenereignisse. Ziel dieses Programms ist daher eine behutsame Umgestaltung der Innenstädte. Lebendigkeit und Nutzungsvielfalt führen zu einer Abkehr von Monostrukturen, Beteiligungsprozesse an der Gestaltung der Innenstadt erhöhen Akzeptanz und Kreativität, die Stärkung klimagerechter Mobilitätskonzepte und eine umweltgerechtere Flächengestaltung schaffen Aufenthaltsqualität und Zukunftsfähigkeit.
Mit der Förderung sollen die Städte auf Grundlage ihrer eigens erstellten, mittelfristig und partizipativ ausgerichteten Strategie die laufenden Transformationsprozesse erfolgreich gestalten.
Das Programm ist nach EU -Vorgaben als integriertes territoriales Instrument für nachhaltige Stadtentwicklung aufgebaut. Es soll die integrierte soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung in städtischen Gebieten fördern. Die geplanten Vorhaben, die über diese Richtlinien gefördert werden, leiten sich aus den jeweiligen Strategien ab. Zuwendungszweck ist die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der territorialen Strategien.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregionen? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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