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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der betrieblichen Ressourceneffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft in der niedersächsischen Wirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die als Abfall zu entsorgende Materialmenge zu reduzieren, die Materialqualität nachhaltig i.S. der Kreislaufwirtschaft zu erhöhen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial in Produkten sowie eine recyclinggerechtere Produktgestaltung zu fördern. Dies gilt auch für alle anderen betrieblichen materialspezifischen Ressourcen, insbesondere bei Prozessen und deren Einrichtung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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