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Summary
Description
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen zur kulturellen Filmförderung und zur Medienförderung im audio-visuellen Bereich nach Maßgabe dieser Richtlinie und der jeweils geltenden Fassung der §§ 23, 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
Fördermittel nach dieser Richtlinie werden mit Ausnahme der Förderung für Games nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 v. 26.06.2014, S. 1), insbesondere Art. 53 und 54 AGVO, ausgereicht. Auf die Berichterstattungspflichten der Zuwendungsbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.
Die Förderung von Games erfolgt nach Maßgabe der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO).
1.2 Zweck der Förderung ist es, die audiovisuelle Medienkultur in Thüringen zu erhalten und zu stärken und somit unterstützend dazu beizutragen, Thüringen als Standort audiovisueller Medienproduktion, einschließlich der Kindermedien, zu präsentieren und weiter zu entwickeln.
Gegenstand der Förderung ist das kreative audiovisuelle Medienschaffen in allen Phasen der Entstehung und Verwertung einschließlich des Abspiels. Gefördert werden insbesondere frühe Projektentwicklungsphasen sowie so genannte schwierige Werke ohne wirtschaftliche Auswertungschance.
Gefördert wird auch die Entwicklung von innovativen Medientechnologien in Thüringen, die zum Ziel haben, kreative Inhalte mittels audiovisueller Medien darzustellen.
1.3 Ziel der Förderung ist es,
Als Indikatoren für die Zielerreichung gelten zum Beispiel:
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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