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Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung und der Altenpflegehilfeausbildung.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderung dient der Sicherung des beruflichen Nachwuchses im Bereich der Altenpflege/ Altenpflegehilfe und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege im Land Brandenburg. Die Finanzierung der Altenpflege- beziehungsweise Altenpflegehilfeausbildung erfolgt auf der Grundlage des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, des Altenpflegegesetzes (AltPflG) und des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetz (BbgAltPflHG) in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes. Danach beabsichtigt das Land Brandenburg, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur in der Altenpflege vorzuhalten und das Altenpflegegesetz des Bundes als eigene Angelegenheit und die Altenpflegehilfe nach dem Altenpflegehilfegesetz des Landes Brandenburg auszuführen.
Eligible