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Summary
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1.1 Aus dem Kommunalen Investitionsfonds werden kommunale Infrastrukturinvestitionen der Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen und Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, durch zinsgünstige Darlehen und nicht rückzahlbare Zuweisungen gefördert. Die Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds sollen diesen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie dienen zur Teilfinanzierung des kommunalen Eigenanteils und können auch zur Zwischenfinanzierung gewährt werden.
Zuweisungen können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuweisungen ist begrenzt auf den jährlichen Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.
1.2 Eine Förderung aus dem Kommunalen Investitionsfonds setzt in der Regel voraus, dass die Maßnahmen im Investitionsprogramm nach § 83 Gemeindeordnung enthalten sind.
Bei allen Maßnahmen sind die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen.
1.3 Die Investitionsbank Schleswig-Holstein verwaltet den Kommunalen Investitionsfonds. Sie stellt daraus im eigenen Namen und für Rechnung des Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuweisungen bereit. Die Höhe des bereitgestellten Darlehensvolumens wird in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Kommunalen Investitionsfonds jährlich festgelegt. Zuweisungen werden maximal in Höhe des jährlichen Zuwachses des Nettovermögens des Kommunalen Investitionsfonds vergeben.
1.4 Die Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds sollen den Zuwendungsempfänger entlasten, nicht jedoch Dritte begünstigen. Bei der Gebührenermittlung sind deshalb als Kosten statt der Zinskonditionen für Darlehen nach den Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds marktübliche Zinsen in die Kalkulation einzusetzen. Das gilt auch für Entgeltberechnungen; bei der Ermittlung von Grundstückspreisen kann davon abgewichen werden.
1.5 Auf Darlehen und Zuweisungen aus dem Kommunalen Investitionsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
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