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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/staerkung-des-oekologischen-landbaus.html
Summary
Description
1.1 Diese Verwaltungsvorschrift hat zum Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Solche Produktionsverfahren liegen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung ( EU ) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung ( EU ) 2022/474 ( ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden. Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.
1.2 Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung ( EU ) Nr.1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
1.3 Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und dieser VwV . Die Zuwendung wird ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
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